Ob berufliche, familiäre oder anderweitige Verpflichtungen: Nicht immer können sich Angehörige um betreuungsbedürftige Familienmitglieder selbst kümmern – auch wenn sie dies oft gerne tun würden. In solch einem Fall greifen immer mehr Familien auf osteuropäische Betreuungskräfte zurück – auch um eine Heimunterbringung zu vermeiden. Doch worauf ist dabei zu achten, damit man sich nicht in „gefährliches Fahrwasser“ begibt? Unsere hier zusammengestellten Tipps bieten Ihnen eine wertvolle Orientierungshilfe.
Ist ergänzender Betreuungsbedarf erforderlich? Prüfen Sie genauestens Ihre individuelle Situation und deren Erfordernisse. Ist die Anwesenheit einer Person gewünscht, die bei Bedarf Hilfe leistet und in gewissem Umfang hauswirtschaftliche Aufgaben mit übernimmt, dann kann eine osteuropäische Betreuungskraft für Sie eine sinnvolle Option sein. Von ihr grundsätzlich nicht ausgeführt werden dürfen jedoch Tätigkeiten im Bereich der medizinischen Behandlungspflege (z.B. das Wechseln von Verbänden, setzen von Sppritzen oder die Wundbehandlung). Eine osteuropäische Betreuungskraft kann daher den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes sinnvoll ergänzen, nicht aber ersetzen!
Arbeitsvertrag – ja oder nein? Grundsätzlich ist es möglich, als Privatperson einen Arbeitsvertrag mit einer osteuropäischen Betreuungskraft abzuschließen, wobei die Bundesagentur für Arbeit vermittelnd tätig werden kann. Insofern jedoch die Vertragsausgestaltung deutschen Standards genügen muss (auch in Bezug auf den Mindestlohn), ergeben sich kaum finanzielle Vorteile. Es muss bis zu sechs Wochen auf das Eintreffen der Kraft gewartet werden, auf deren Auswahl man zudem keinerlei Einfluss hat. Sie kann jederzeit eine höhere Bezahlung fordern und das mit Ihnen eingegangene Arbeitsverhältnis kurzfristig kündigen – ohne dass Ersatz zur Verfügung stehen würde. Eine stabile Betreuungssituation lässt sich so natürlich kaum verwirklichen.
Wenden Sie sich deshalb am besten an eine Pflegeagentur, die Ihnen einen osteuropäischen Arbeitgeber für die Entsendung einer Betreuungskraft vermittelt! Dieses Modell ist möglich durch die europäische Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 bis 55 EGV und spart viel Geld.
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