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PFLEGEGRADE UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DER PFLEGEKASSEN

Pflegestärkungsgesetz 2

Die Stärkung der häuslichen Pflege ist eines der großen Ziele der Bundesregierung. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 und dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz 2, führte sie zahlreiche Verbesserungen ein, die pflegenden Angehörigen zugute kommen. Seit dem 1. Januar 2017 gelten der neue Pflegebedürftigskeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren.

 

Die neue Begutachtung des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) orientiert sich nunmehr ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und den Fähigkeiten der betroffenen Menschen.

 

Dadurch soll ein gleichberechtigter Zugang zur Pflegeversicherung für alle erreicht werden. Vor allem die ca. 1,6 Millionen Menschen mit demenziellen Erkrankungen werden durch die Neuerungen profitieren, da ihre Beeinträchtigungen in stärkerem Maße berücksichtigt werden.

 

Gerne geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Leistungen der Pflegekasse und eine Erläuterung der wesentlichen Begriffe.

Leistungen der Pflegekasse in den fünf Pflegegraden (PG)

  PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (ambulant) 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistung (ambulant) 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Entlastungsbetrag ¹ (ambulant) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Leistungsbetrag (vollstationär) 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Tages-/Nachtpflege 125 € ² 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Kurzzeitpflege 125 € ² 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Verhinderungspflege 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €

¹ Hier eine zweckgebundene Kostenerstattung, keine Geldleistung

² einsetzbarer Entlastungsbetrag für Personen mit PG

Sechs Begutachtungsbereiche - fünf Pflegegrade

Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit steht die Frage nach der Fähigkeit des Einzelnen, seinen Alltag noch selbständig zu bewältigen, im Zentrum. Insgesamt fünf Pflegegraden kommt die Aufgabe zu, die individuellen Beeinträchtigungen und die Gesamtumstände möglichst exakt abzubilden.

 

Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems, das den Grad der Einschränkung erfasst – und zwar in sechs Bereichen:

 

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung krankheitsbedingter oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegegeld für häusliche Pflege

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie, von wem und wo sie gepflegt werden. Das Pflegegeld können sie zur Mitfinanzierung einer häuslichen Pflege in Anspruch nehmen, wenn diese durch Angehörige oder Ehrenamtliche übernommen oder organisiert wird. Die Höhe des von den Pflegekassen zur Pflege zur Verfügung gestellte Betrages an Pflegegeldes ist abhängig vom anerkannten Pflegegrad. Wie das Geld zur Organisation der Pflege verwendet wird, bleibt den Angehörigen überlassen, sofern die Qualität der Pflege sichergestellt ist. Das Pflegegeld lässt sich auch mit den Pflegesachleistungen kombinieren.

Pflegesachleistungen

Für die Pflege zu Hause können Pflege- und Betreuungsbedürftige die Hilfsangebote ambulanter Pflegedienste nutzen (sogenannte Pflegesachleistungen). Sofern ein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen besteht, trägt die Pflegekasse die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen.

Kombinationsleistungen

Das Pflegerecht ist ausgesprochen flexibel und eröffnet Ihnen die Möglichkeit, verschiedene Leistungsarten miteinander zu kombinieren oder nicht in Anspruch genommene Leistungen aus einem Topf in einen anderen zu übertragen. So gibt es für Sie etwa die Option, die ambulante Pflegesachleistung, erbracht durch einen Pflegedienst, nur zu einem bestimmten Prozentsatz des Höchstbetrags in Anspruch zu nehmen – und in Höhe des Äquivalenzwerts ergänzend noch Pflegegeld zu erhalten.

 

Bei den beiden pflegerischen Ausnahmesituationen „Verhinderungspflege“ und „Kurzzeitpflege“ wiederum gilt ein Übertragungsrecht. Verhinderungspflege meint die Übernahme der Pflege durch eine Ersatzperson bis zu sechs Wochen jährlich, wenn diejenige Person, die üblicherweise die häusliche Pflege erbringt, ausfällt oder abwesend ist. Von Kurzzeitpflege wiederum spricht man bei einer nur vorübergehenden stationären Unterbringung des Pflegebedürftigen – für maximal acht Wochen im Jahr ist dies möglich. Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind Leistungen, die Sie zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung erhalten.

 

Nicht abgerufene Leistungen aus dem einem Topf erhöhen Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem anderen. Haben Sie Leistungsbeträge für Verhinderungspflege nicht oder nicht in voller Höhe geltend gemacht, erhöht dies den Leistungsbeitrag für Kurzzeitpflege in entsprechender Höhe. Je nach Grad der Nichtinanspruchnahme lässt sich der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege auf diese Weise verdoppeln. Der Übertrag von einem Topf in den anderen funktioniert auch in die andere Richtung – allerdings lassen sich die Leistungsansprüche aus der Kurzzeitpflege nur zu maximal 50 Prozent, entsprechend 806 Euro, in den Verhinderungspflege-Topf überführen.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige aller Pflegegrade die zu Hause gepflegt werden, erhalten zusätzlich sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro. IDiese sollen die Pflegebedürftigen und deren pflegende Angehörigen unterstützen. Mit diesem Unterstützungsbetrag können beispielsweise die Betreuung im Alltag sichergestellt werden oder er kann zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Organisation des Pflegealltags herangezogen werden.

 

Im Gegensatz etwa zum Pflegegeld handelt es sich bei den Leistungen für Betreuung und Entlastung allerdings nicht um Pauschalen, die unabhängig von tatsächlich entstandenen Aufwendungen ausgezahlt werden. Vielmehr ist im Detail nachzuweisen, wofür genau Kosten entstanden sind – die Leistung ist also zweckgebunden. In Anspruch genommene Angebote müssen zudem nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein.

 

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres in die Folgemonate und am Ende des Jahres noch nicht verbrauchte Beträge in das Folgejahr übertragen werden.

Pflegehilfsmittel

Für Pflegehilfsmittel – also Hilfsmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, wie etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Inkontinenzmaterial – werden 40 Euro pro Monat erstattet. Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.

 

TIPP:
Es gibt im Internet zahlreiche Anbieter, die Pflegehilfsmittel in Wunschzusammenstellung monatlich versenden und sich auch um die Abrechnung mit den Krankenkassen kümmern.

Verhinderungspflege

Bei Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson zum Beispiel infolge einer Erkrankung oder weil die Pflegeperson eine geplante kurze Auszeit nimmt (Urlaub), übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege in Höhe von 1.612 Euro und für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Voraussetzung: Die Ersatz-Pflegeperson darf kein naher Angehöriger sein.

 

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige schon mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden ist und die Pflegeperson Pflegegeld bezogen hat.

 

Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt. Wichtig ist, dass die Leistung im Vorfeld bei der Pflegekasse beantragt wird.

 

Nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen den Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Form der stationären Versorgung, um zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha-Maßnahme die häusliche Pflege zu organisieren. Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro und bis zu vier Wochen im Kalenderjahr. Nicht genutzte Leistungsansprüche aus der Verhinderungspflege lassen sich hierher übertragen – und zwar in vollem Umfang. Auf diese Weise lassen sich der Leistungsanspruch und die Leistungszeit verdoppeln auf 3.224 Euro für acht Wochen.

 

Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt. Wichtig ist, dass die Leistung im Vorfeld bei der Pflegekasse beantragt wird.

Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Versorgung)

Die zeitweise stationäre Betreuung im Tagesverlauf in Form einer Tages- oder Nachtpflege ist häufig bei an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen anzutreffen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Leistungen der Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld oder der Pflegesachleistung. Die Leistungshöhe ist abhängig vom Pflege-grad – was es im Einzelnen gibt, zeigt die Leistungsübersicht.

Kontaktformular für Anfragen

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