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Überbrückungsmöglichkeiten – bis zum Start der häuslichen Betreuung durch eine polnische Pflegekraft

Zwischen der Beauftragung der Vermittlung einer häuslichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung und dem Eintreffen der polnischen Pflegekraft liegt erfahrungsgemäß eine Zeitspanne von 7 bis 10 Tagen. In dieser Zeit erfassen und bewerten wir die konkreten Anforderungen und Ihre Wünsche als Auftraggeber, anschließend machen wir die Betreuungspersonen für die häusliche Pflege ausfindig, die Ihren Erwartungen am ehesten entsprechen dürfte und die wir Ihnen schließlich in Form von zwei bis drei Lebensläufen mit Bild vorschlagen. Auch ist alles vertraglich noch „in trockene Tücher“ zu bringen. Zu guter Letzt muss sich die polnische Pflegekraft auf ihre lange Abwesenheit und die Abreise vorbereiten…

Familien, die erst zu einem recht späten Zeitpunkt zu uns Kontakt aufnehmen – wenn die häusliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung eigentlich ohne weiteren Verzug schon erforderlich ist –, sehen sich unter Umständen damit konfrontiert, den kurzen Zeitraum bis zum Eintreffen der polnischen Pflegekraft anderweitig überbrücken zu müssen. Gute Möglichkeiten hierzu bieten die Verhinderungspflege, die Tagespflege und die Kurzzeitpflege – Begriffe, die Sie vielleicht schon einmal gehört haben und deren Bedeutung wir Ihnen hier gern näher erläutern.

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) bezeichnet den Umstand, dass die eigentliche Pflegeperson, also Sie als Angehöriger, verhindert ist. In diesem Fall werden die Kosten der Ersatzpflege bis zu vier Wochen im Kalenderjahr von den Pflegekassen getragen (bis maximal 1.550 Euro). Sie müssen den Pflegebedürftigen jedoch mindestens zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Im Unterschied dazu bedeutet die Tagespflege (§ 41 SGB XI) die Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege, wenn diese sonst nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Es handelt sich dabei um eine teilstationäre Betreuung, die es auch in der Form der Nachtpflege gibt. Dabei werden Aufwendungen bis zu einer Höhe von ebenfalls 1.550 Euro von den Leistungsträgern übernommen.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) als zeitlich befristete vollstationäre Pflege. Wenn eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, kann Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall werden die Kosten bis zu 1.550 Euro erstattet, abhängig von der Pflegestufe.

Neben den bisher aufgeführten Wegen zur Überbrückung, bei denen mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf zu rechnen ist, haben Sie darüber hinaus die Wahl, eine freiberufliche deutsche Pflegekraft mit der häuslichen Betreuung Ihres Angehörigen zu beauftragen. Auch solche Pflegekräfte vermitteln wir als Pflegeagentur 24 und verfügen dabei über ein gutes Netzwerk in ganz Deutschland. Freiberufliche deutsche Pflegekräfte sind im Vergleich zu polnischen Pflegekräften natürlich um Einiges teurer, bieten jedoch den Vorteil, dass sie in kürzester Zeit verfügbar und einsatzbereit sind. Falls dies für Sie eine interessante Option ist, beraten wir Sie gern unter unserer kostenlosen Servicehotline 0800 60 66 800 oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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