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Spar-Tipp: Stromkosten für medizinische Hilfsmittel sind erstattungsfähig

Spar-Tipp: Stromkosten für medizinische Hilfsmittel sind erstattungsfähig

Ob Antidekubitus-Matratze, E-Rollstuhl oder elektrisch betriebener Patientenlifter: In nicht wenigen Haushalten, in denen Pflegebedürftige von ihren Angehörigen versorgt werden, sind Hilfsmittel vorhanden, die Strom verbrauchen. Während bei der Beschaffung oder Bezuschussung dieser Hilfsmittel die Kranken- und Pflegekasse zu Recht als Ansprechpartner wahrgenommen wird, ist dies bei den „Betriebskosten“ keineswegs der Fall. Viele Familien verzichten aus Unwissenheit auf Geld, das ihnen eigentlich zusteht. Kommen mehrere elektrische Geräte bei der Pflege zum Einsatz, sind es mitunter nicht unerhebliche Beträge, die „in den Wind geschrieben“ werden.

Dabei ergibt sich die Kostenübernahmeverpflichtung aus einem schon rechten alten Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom Februar 1997. Danach umfasst der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96). Neben der Anschaffung und Wartung sind die Kranken- und Pflegekassen somit auch zur Übernahme der Energiekosten verpflichtet.

Kostenaufstellung ist für Antrag erforderlich

Von sich aus klären die Kassen die Anspruchsberechtigten jedoch nicht darüber auf. Betroffene müssen in der Praxis selbst tätig werden und einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dabei ist das Verfahren von Kasse zu Kasse unterschiedlich geregelt. Manche haben Formulare, bei anderen wiederum genügt ein formloser Antrag. In jedem Fall ist eine Aufstellung und genaue Aufschlüsselung des Stromverbrauchs nach konkreten Nutzungs- und Betriebszeiten erforderlich.

Die Berechnung der Stromkosten ist verhältnismäßig einfach, wenn das Hilfsmittel über einen Betriebsstundenzähler verfügt. Da die Betriebskosten rückwirkend erstattet werden, ist für die Berechnung die Differenz zwischen der Anfangsstundenzahl am 1. Januar und der Stundenzahl am 31. Dezember maßgebend. In anderen Fällen gibt das Typenschild des Gerätes Auskunft über die Leistung in Watt (W), die zur Berechnung heranzuziehen ist. Ist die Leistungszahl in Watt nicht angegeben, lässt sich dieser Wert durch Multiplikation der Spannung in Volt (V) mit der Stromstärke in Ampere (A) ermitteln.

RECHENBEISPIEL: Eine Antidekubitus-Matratze mit 20 Watt Leistungsaufnahme ist durchgängig das ganze Jahr über in Betrieb, also 8.760 Stunden. Hieraus ergibt sich eine Leistungsaufnahme von 175.200 Watt oder 175,2 Kilowatt. Einen Arbeitspreis von 0,25 Euro je Kilowattstunde zugrunde gelegt, beträgt der Erstattungsanspruch 43,80 Euro.

Voraussetzung für die Kostenerstattung ist selbstverständlich, dass es sich um ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel handelt, das die Kasse genehmigt und bezahlt hat. Für selbst beschaffte Hilfsmittel gilt der Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten daher nicht.

EXTRA-TIPP: Stromkosten lassen sich bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen. Bei mehreren Geräten im Einsatz addiert sich der Erstattungsanspruch dabei schnell auf hohe drei- oder gar vierstellige Beträge.

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