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Beurteilung der Pflegebedürftigkeit: Pflegestärkungsgesetz II bringt mehr Gerechtigkeit

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit: Pflegestärkungsgesetz II bringt mehr Gerechtigkeit

Betreuungsbedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Demenzerkrankte, hatten nach den bisherigen Leistungsregelungen oft das Nachsehen. Wenn körperliche Einschränkungen nicht hinzutraten, bekamen sie regelmäßig nur geringe finanzielle Unterstützung zugesprochen. Grundlegende Änderungen bringt nun das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II, das im Januar 2016 in Kraft treten und ab 2017 greifen soll. Das Jahr 2016 ist dabei für einige notwendige Vorarbeiten vorgesehen. Dazu gehören etwa die Schulung der Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes sowie von Medicproof und die Neuprogrammierung der Softwareprogramme.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Begriffs von Pflegebedürftigkeit, der den Grad an Selbstständigkeit alter und kranker Menschen sowie den tatsächlichen Betreuungsbedarf stärker gewichtet. Ziel ist es, der Individualität in der Pflege und auch der Situation Demenzerkrankter in höherem Maße Rechnung zu tragen. Basierte die Zuordnung in eine Pflegestufe bisher ausschließlich auf den feststellbaren körperlichen Einschränkungen, werden demnächst auch der geistige und seelische Zustand des Pflegebedürftigen in die Betrachtung einbezogen.

Wichtig für alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten: Niemand wird schlechter gestellt – die Geld- und Sachleistungen werden in gleicher Höhe weiter gewährt. Die meisten dürfen sich sogar auf deutlich mehr finanzielle Unterstützung freuen.

Fünf Pflegegrade ersetzen das dreistufige Modell

Wesentliche Neuerung ist zudem ein fünfstufiges Modell für die Pflegebedürftigkeit, das an die Stelle der alten dreistufigen Einteilung der Pflegegrade tritt. Ausgehend von der Selbstständigkeit wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5). Unterschiedlich ist zudem die Art des Begutachtungsverfahrens, bei dem nicht mehr der Zeitaufwand für die Hilfe festgestellt wird. Vielmehr werden künftig Punkte vergeben, die den Grad der Einschränkung abbilden – und zwar in folgenden sechs Bereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Leistungsüberblick

Vorbehaltlich der abschließenden Regelung durch den Gesetzgeber sind – nach heutigem Stand –folgende Geld- und Pflegesachleistungen vorgesehen:

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld bei häuslicher Pflege

125*

316

545

728

901

Pflegesachleistung (ambulant)

689

1.298

1.612

1.995

Leistungsbetrag bei stationärer Pflege

125

770

1.262

1.775

2.005

* Geldbetrag für Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Darüber hinaus werden pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Künftig zahlt die Pflegeversicherung etwa Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 an mindestens zwei Tagen in der Woche sowie mindestens zehn Stunden insgesamt zuhause pflegen.

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