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Hilfe für Helfer: Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen

Hilfe für Helfer: Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen

Die häusliche Pflege eines Angehörigen nimmt viel Zeit in Anspruch und verlangt ein hohes Maß an persönlichem Einsatz. Durch diesen ehrenamtlichen Einsatz bleiben dem Staat erhebliche Kosten für stationäre Unterbringung und Pflege erspart. Der Staat honoriert daher das Engagement von Menschen, die häusliche Pflege leisten, indem er ihnen eine Reihe von Möglichkeiten der persönlichen Absicherung bietet – die wichtigsten stellen wir hier vor:

Rentenversicherung: Wenn die Angehörigenpflege mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, gilt der pflegende Angehörige als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. In diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Im Einzelfall richten sich diese nach der Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang der Pflege. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig – also gegen Bezahlung – ausgeübt wird und die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in einem anderen Beruf erwerbstätig ist. Die Regelung gilt für erwerbsfähige Personen – wer eine Altersvollrente bezieht, ist davon ausgenommen. Bei Betreuung mehrerer Pflegebedürftiger werden die Zeiten der Pflegetätigkeit zusammengerechnet, wenn der Mindestumfang von 14 Stunden ansonsten nicht erreicht würde.

Unfallversicherung: Gut zu wissen: Jeder, der einen anderen ehrenamtlich im häuslichen Umfeld pflegt, ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt für alle pflegerischen Tätigkeiten und die Wege, die unmittelbar mit der Pflege zusammenhängen.

Arbeitslosenversicherung: Eine Pflegeperson hat darüber hinaus die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der Arbeitslosenversicherung zu bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in den letzten 24 Monaten vor der Pflegetätigkeit mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtiges Mitglied in der Arbeitslosenversicherung gewesen ist oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate nach Aufnahme der Pflegetätigkeit einzureichen. Der Antragsteller darf nicht anderweitig arbeitslosenversicherungspflichtig sein – eine parallele geringfügige Beschäftigung ist aber möglich. Details sollte jeder selbst rechtzeitig klären. Den Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung hat die Pflegeperson allein zu tragen.

Zur Hilfe für die Helfer zählen auch die Pflegekurse für Angehörige, die von den Pflegekassen – teils in Zusammenarbeit mit Volkshochschulen oder anderen Bildungsträgern – angeboten werden. Indem die häusliche Pflege erleichtert wird, dienen die großzügig bezuschussten Wohnungsanpassungen letztlich ebenfalls der Angehörigenunterstützung.

TIPP: Wer sich nicht selbst um pflegebedürftige Angehörige kümmern kann, findet Rat und Unterstützung bei der Pflegeagentur 24. Eine häusliche „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ lässt sich hier zuverlässig und schnell organisieren – und das zu bezahlbarem Preis.

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