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Für den Pflegefall vorsorgen – mit Vollmachten und Verfügungen

Meist tritt ein Pflegefall nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern kündigt sich bereits lange vorher mit zunehmender Hilfsbedürftigkeit an. Nahezu jeder hat daher ausreichend Zeit, wichtige Rechtsfragen vorab zu klären, die sich beim Eintritt einer Pflegesituation zwangsläufig ergeben. Eine Chance, die unbedingt genutzt werden sollte!

 

 

Die wichtigsten Instrumente, die hier zum Tragen kommen können, sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung sowie die Patientenverfügung. Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer die eigenen  Angelegenheiten regeln und Entscheidungen treffen darf, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Der Bevollmächtigte entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers – weshalb hier unbedingtes, uneingeschränktes Vertrauen erforderlich ist. Durch eine Vorsorgevollmacht lässt sich später die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vermeiden.

 

Die Vorsorgevollmacht sollte möglichst detailliert abgefasst sein und die Regelungsbereiche genau bezeichnen. Dabei lässt sie sich auf die persönliche Situation ganz individuell zuschneiden. Ein Arzt oder Notar als neutrale Person sollte auf dem Dokument bezeugen, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen ist. Ein Notar ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Ausstellung einer rechtssicheren Vollmachtsurkunde geht. Darüber hinaus berät er zu Tragweite und Risiken und stimmt den Inhalt mit anderen notariellen Verfügungen ab, wie etwa dem Testament und Erbverträgen. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ist insofern von Vorteil, als auch Banken diese anerkennen. Eine Bankvollmacht für Bankgeschäfte ist dann nicht mehr erforderlich. Um Risiken zu minimieren, lassen sich in einer Vorsorgevollmacht auch Kontrollmechanismen installieren, dass immer nur zwei Personen gemeinsam von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen (Vier-Augen-Prinzip, Kontrollbevollmächtigter).

 

Von einer Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung, die einen gänzlich anderen Charakter hat. Mit ihr wird dem Gericht gegenüber lediglich mitgeteilt, wer für den Fall einer Betreuung als Betreuer gewünscht wird. Sie entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn der Benannte vom Gericht tatsächlich zum Betreuer bestellt wird. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der Außenstehenden gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet ist, unterliegt die Tätigkeit des Betreuers jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Auch steht einem ehrenamtlichen Betreuer anders als einem Bevollmächtigten eine Aufwandspauschale von zurzeit jährlich 323 Euro zu. In einer Betreuungsverfügung kann man darüber hinaus verfügen, dass man in der eigenen Wohnung wohnen bleiben möchte.

 

Nicht fehlen sollte eine ergänzende Patientenverfügung, weil sich nur mit ihr zum Ausdruck bringen lässt, wie man als Patient behandelt werden möchte – für den Fall, dass man sich nicht mehr selbst (wirksam) erklären kann. Das Dokument enthält Weisungen, wie bestimmte gesundheitliche Fragen zu entscheiden sind. Oft wird verfügt, dass lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbleiben haben. Der Bevollmächtigte oder Betreuer muss nach diesen Vorgaben handeln. Nur mit Vorliegen einer Patientenverfügung kann ein Bevollmächtigter oder Betreuer überhaupt den Willen des Betreuten gegenüber einem Arzt artikulieren und wirksam vertreten.

 

TIPP: Es besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht zusammen mit der Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

 

TIPP: Wer sich frühzeitig um entsprechende Verfügungen und Vollmachten kümmert, kann für den Fall der Fälle sich und seine Angehörigen viel Mühe und Ärger ersparen. Auch der Einsatz von osteuropäischen Pflegekräften oder deutschen freiberuflichen Pflegekräften kann so unproblematisch und schnell organisiert werden.

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