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Tipp: Schwerbehindertenausweis bringt Anspruch auf Vergünstigungen

Wer auf Pflege, also Hilfe und Betreuung in erheblichem Umfang angewiesen ist, kann sich in den meisten Fällen einen Schwerbehindertenausweis ausstellen lassen, mit dem finanzielle und andere Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Dabei zählen durchaus nicht nur körperliche Einschränkungen als Behinderung, sondern auch geistige – so dass auch an Demenz erkrankte Menschen in den Genuss der Vorteile kommen. Ein Schwerbehindertenausweis ist beim zuständigen Versorgungsamt oder Landratsamt zu beantragen, nachdem ein ärztlicher Gutachter einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr festgestellt hat. (Eine Zusammentragung der Adressen der Versorgungsämter findet man im Internet zum Beispiel unter www.versorgungsaemter.de.)

Der Grad der Behinderung wird im Schwerbehindertenausweis vermerkt, der darüber hinaus weitere Merkzeichen enthalten kann wie etwa „G“ für Gehbehindert, „H“ für Hilflos oder „B“ für Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Inhaber des Ausweises hat ein gesetzliches Anrecht auf Nachteilsausgleiche, unter anderem in Form von Vergünstigungen und Befreiungen im Öffentlichen Personennahverkehr und auf Reisen. Weitere Nachteilsausgleiche stellen die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder die Befreiung von den Rundfunkgebühren dar (Merkzeichen „RF“).

 

Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in dafür zugelassenen öffentlichen Verkehrsmitteln haben Personen, für die ein „G“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Die unentgeltliche Beförderung ist dabei unabhängig vom Einkommen, jedoch ist ein Beiblatt zum Ausweis erforderlich, für das regulär ein Kostenbeitrag erhoben wird (30 Euro für ein halbes beziehungsweise 60 Euro für ein ganzes Jahr). Der Kostenbeitrag entfällt, wenn die Person hilflos ist (Merkzeichen „H“). Wer das Merkzeichen „G“ hat und bereits eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nimmt, kann eine weitere Vergünstigung in Form des Beiblatts nicht erhalten.

 

Die Freifahrtberechtigung gilt bundesweit in Nah- und Regionalverkehrszügen, Linienbussen sowie Untergrund-, Hoch- und Schwebebahnen. Einige Verkehrsverbünde, die Bereiche im angrenzenden Ausland bedienen, gewähren auch dort eine unentgeltliche Beförderung. Ist die „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ im Ausweis vermerkt, dann fährt auch diese kostenfrei im Nahverkehr sowie sogar im innerdeutschen Fernverkehr. Begleiter von Rollstuhlnutzern fahren überdies im gesamten europäischen Eisenbahnverkehr unentgeltlich. Es gibt zu guter Letzt eine Reihe von Fluggesellschaften, die Begleitpersonen zumindest im innerdeutschen Reiseverkehr kostenlos befördern. Ab 2013 wird der Schwerbehindertenausweis in Papierform übrigens auf eine neue Plastikkarte im Bankkartenformat umgestellt.

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