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Beurteilung der Pflegebedürftigkeit: Pflegestärkungsgesetz II bringt mehr Gerechtigkeit

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit: Pflegestärkungsgesetz II bringt mehr Gerechtigkeit

Betreuungsbedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Demenzerkrankte, hatten nach den bisherigen Leistungsregelungen oft das Nachsehen. Wenn körperliche Einschränkungen nicht hinzutraten, bekamen sie regelmäßig nur geringe finanzielle Unterstützung zugesprochen. Grundlegende Änderungen bringt nun das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II, das im Januar 2016 in Kraft treten und ab 2017 greifen soll. Das Jahr 2016 ist dabei für einige notwendige Vorarbeiten vorgesehen. Dazu gehören etwa die Schulung der Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes sowie von Medicproof und die Neuprogrammierung der Softwareprogramme.

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Plötzliche Pflegebedürftigkeit: Die richtige Strategie für den Ausnahmefall

Plötzliche Pflegebedürftigkeit: Die richtige Strategie für den Ausnahmefall

Pflegebedürftigkeit tritt meist nicht von heute auf morgen ein – normalerweise handelt es sich um einen schleichenden Prozess, in dem ein Mensch mit zunehmendem Alter in wachsendem Maße Einschränkungen seiner Fähigkeiten erfährt und auf Unterstützung angewiesen ist. Im Laufe dieses Prozesses haben der Betroffene und seine Angehörigen Zeit und Gelegenheit, sich auf künftige Herausforderungen vorzubereiten und grundsätzliche Fragen einer erforderlich werdenden Pflege zu klären.

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Vermeidung von Stürzen – so können Angehörige Verletzungen vorbeugen

Vermeidung von Stürzen – so können Angehörige Verletzungen vorbeugen

Stürze sind gerade bei älteren Menschen ein verbreitetes Phänomen. Sie sind einerseits eine der häufigsten Ursachen für eine Pflegebedürftigkeit überhaupt und können andererseits  eine bestehende Pflegebedürftigkeit verstärken. Schätzungen zufolge ist mehr als die Hälfte aller über 70-Jährigen bereits einmal oder auch mehrmals gestürzt. Die Folgen sind oft gravierend und reichen von Brüchen der Oberarme und Schultern über Oberschenkelhals- und Oberschenkelfrakturen bis hin zu gefährlichen Kopfverletzungen. Eine weitere schlimme Folge ist meist auch die Angst vor erneuten Stürzen, denn diese schränkt die Betroffenen in ihrem Selbstwertgefühl, in ihrer Interaktionsfähigkeit und Mobilität weiter ein.

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Eine Pflegestufe beantragen – wie geht das eigentlich?

Bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit liegt die Beantragung einer Pflegestufe nahe. Die Feststellung einer bestimmten Pflegestufe ist Voraussetzung vieler – aber nicht aller – Leistungen, die im Pflegefall gewährt werden, und ist insbesondere entscheidend für die Höhe des monatlichen Pflegegeldes. Doch wie geht man bei der Beantragung vor, an wen hat man sich zu wenden und wie ist der genaue Verfahrensablauf?

Leistungen der Pflegeversicherung kommen zunächst einmal nicht von selbst: Pflegebedürftige oder deren bevollmächtigte Angehörige oder Betreuer müssen sie bei der zuständigen Krankenkasse (oder privaten Krankenversicherung) beantragen. Ein medizinischer Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt dann ins Haus und prüft, wie viele Stunden am Tag jemand Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen braucht, wie etwa wie beim Aufstehen, bei der Körperpflege oder beim Essen. Das MDK-Gutachten dient der Kasse als Entscheidungsgrundlage bezüglich des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit und der genauen Pflegestufe.

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