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Pflegekosten: Wer muss zahlen?

Die Kosten einer stationären Unterbringung und Pflege sind hoch und liegen nicht selten über 3.500 Euro monatlich. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt nur für die reinen Pflegekosten, nicht jedoch für die Heimkosten, also Unterkunft und Verpflegung, auf und zahlt dabei maximal 1.550 Euro (in der Pflegestufe III). Für die Deckung der übrigen Kosten ist zunächst der stationär Untergebrachte selbst verantwortlich – er muss mit seinem Vermögen sowie seinem Einkommen etwa in Form von Renten, Mieteinnahmen und Zinserträgen dafür geradestehen. Vermögensübertragungen, die ein Bedürftiger bis 10 Jahre vor Eintritt der Pflegesituation getätigt hat, können dabei von den Beschenkten zurückgefordert werden.

In zweiter Linie werden Angehörige in gerader Linie und hier insbesondere die Kinder herangezogen, wenn die Mittel des stationär untergebrachten Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht regelt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches. In diesem Fall treten die Sozialämter zunächst in Vorleistung, zahlen „Hilfe zur Pflege“ und fordern das Geld anschließend von den Angehörigen zurück. Sind mehrere Kinder vorhanden, richtet sich der jeweilige Anteil an den Unterhaltszahlungen nach deren Leistungsfähigkeit. Die Angehörigen müssen ihre finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt gegenüber offenlegen. Ihnen steht ein Selbstbehalt von 1.400 Euro zu; für darüber hinaus gehendes Einkommen können weitere 50 Prozent als Selbstbehalt angerechnet werden. Allerdings halten sich nicht alle Kommunen an diese Empfehlung. Einige Städte und Gemeinden ziehen immer noch bis zu 100 Prozent ein. Wohnt jemand im eigenen Haus, wird dies vom Sozialamt zudem als geldwerter Vorteil oder zusätzliches Einkommen in Rechnung gebracht. Darüber hinaus wird auch auf das Vermögen der Angehörigen zurückgegriffen, soweit es das aus der Hartz-IV-Gesetzgebung bekannte „Schonvermögen“ übersteigt. Dabei entscheidet jedes einzelne Sozialamt autonom (!) über die Höhe des zugestandenen Schonvermögens – in den meisten Fällen sind es nur 20.000 bis 30.000 Euro. Einige Sozialämter sind sogar der Ansicht, dass grundsätzlich das gesamte Vermögen zur Disposition steht.

Diese Ausführungen dürften jedem klar werden lassen, dass nicht unbedingt die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils an sich das größte Problem darstellt, sondern vielmehr noch die Auseinandersetzung mit einem Sozialamt, die sich in solch einer Situation wohl jeder gern ersparen würde. In Anbetracht hoher Regressforderungen für Heimunterkunft und Verpflegung sowie der Tatsache, dass die meisten Pflegebedürftigen ohnehin lieber im eigenen Zuhause versorgt werden, ist die bezahlbare Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch polnische Pflegekräfte mit Sicherheit eine interessante Option. Gern Sie die Pflegeagentur 24, wie Sie mit einer polnischen Betreuungskraft die häusliche Pflege und Betreuung auf eine Weise sicherstellen, die nicht nur Ihrem Angehörigen, sondern auch Ihnen selbst viel besser gerecht wird. Rufen Sie uns einfach an! Auf Wunsch kommen wir sogar zu Ihnen nach Haus, denn wir sind ganz in Ihrer Nähe.

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