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Das „Pflegetagebuch“ – wichtig zur Durchsetzung von Ansprüchen

Sicherlich werden Sie schon vom „Pflegetagebuch“ gehört oder gelesen haben, wenn es um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe geht. Doch was genau wird dort eigentlich erfasst, und gibt es für die Aufzeichnungen formelle Vorgaben? Besteht für Angehörige überhaupt eine Pflicht, ein Pflegetagebuch zu führen? Und wenn nicht: Warum ist es vielleicht doch wichtig, sich Notizen darüber zu machen, welche Pflegeleistungen man erbringt und wie viel Zeit man dafür aufwendet? Auf all diese Fragen möchten wir Ihnen hier Antworten geben …

Dies gleich vorweg: Ein Verpflichtung zum Führen eines Pflegetagebuches besteht für pflegende Angehörige nicht – formelle Vorgaben gibt es ebenfalls keine. Wenn Sie die zuständige Krankenkasse jedoch über den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit bei einem Angehörigen informieren, wird man Sie bitten, zumindest für die Dauer von etwa anderthalb Wochen ein Pflegetagebuch führen. Dieser Bitte sollten Sie unbedingt nachkommen, da sonst allein der Eindruck des Gutachters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entscheidend ist, den dieser bei seinem Hausbesuch gewinnt. In der Regel liegen zwischen der Information der Krankenkasse und dem Hausbesuch durch den Gutachter mehrere Wochen, so dass Ihnen genug Zeit bleibt, Aufzeichnungen über Ihre Pflegeleistungen anzufertigen.

Erfassen Sie alle Tätigkeiten minutengenau: Auch hauswirtschaftliche Verrichtungen zählen bei der Bewertung mit – wenn sie auch nicht die entscheidende Rolle spielen. Wichtiger sind die eigentlichen Pflegeleistungen, die durch Sie erbracht werden. Dazu gehört etwa Ihre Hilfe beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang sowie beim Frühstück. Vergessen Sie dabei auch Kleinigkeiten nicht wie das Richten der Kleidung nach einem Toilettengang, das Öffnen von Getränkeflaschen, das Nachschenken, die mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung, sofern der Pflegebedürftige die Aufgaben selbst nicht bewältigen kann – denn all dies ist Pflegezeit.

Denken Sie auch an Pflegeleistungen, die Sie nicht täglich erbringen: Manche Frauen etwa haben einen Damenbart, der gelegentlich rasiert werden muss. Schließlich zählt auch die Hilfe bei der Mobilität zur Pflege, etwa das Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl oder die Begleitung beim Arztbesuch.

Die Pflege muss mindestens 14 Stunden pro Woche dauern, um Pflegegeld der Stufe I zu erhalten.

UNSER TIPP: Nehmen Sie Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglichst viel ab, sondern motivieren Sie ihn umgekehrt, möglichst viel selbst zu tun. Manches dauert dann zwar länger, schlägt dann aber als „Aktivierungspflege“ bei der Pflegezeit positiv zu Buche und hat natürlich eine positive Auswirkung auf den Allgemeinzustand der zu betreuenden Person.
Geben Sie zudem immer die Gründe an, die die Dauer einer Hilfestellung verlängern. Neben der Aktivierung bei der Pflege können dies zum Beispiel sein: ein hohes Übergewicht der pflegebedürftigen Person, enge räumliche Verhältnisse, unkontrollierte Bewegungen oder eingeschränkte Beweglichkeit, Gelenkversteifungen oder Lähmungen, fehlende Kooperation oder Abwehrverhalten.
Es zählt nicht die Zeit, die ein professioneller Pfleger benötigen würde, sondern allein der Zeitaufwand, den Sie selbst haben – sofern dieser nachvollziehbar ist.
PRAXISTIPP: Viele Kranken- und Pflegekassen halten Vordrucke für das Pflegetagebuch bereit, in denen ständig wiederkehrende Tätigkeiten bereits aufgeführt sind und in die nur die benötigte Zeit dafür eingetragen werden muss.
Sind Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe schließlich festgestellt, entscheidet der Pflegebedürftige selbst darüber, ob er lieber Pflegegeld erhalten möchte (das er an Angehörige oder Betreuungsdienstleister, wie sie von der Pflegeagentur24 vermittelt werden, weitergeben kann) oder lieber eine „Sachleistung“ in Anspruch nehmen möchte (ambulanter Pflegedienst). Beides kann auch kombiniert werden.

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