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Neuer Ratgeber der Pflegeagentur 24: Das bringt das neue Pflegestärkungsgesetz II

Neuer Ratgeber der Pflegeagentur 24: Das bringt das neue Pflegestärkungsgesetz II

Auf die eine oder andere Weise dürften es die meisten Pflegebedürftigen und deren Angehörige bereits schon mitbekommen haben: Im Leistungsbereich der Pflegekassen sind zum Jahreswechsel 2017 umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Diese betreffen nicht nur die Höhe einzelner Leistungsbeträge – vielmehr wurde in einem größeren Wurf gleich der gesamte Bereich neu geregelt. Mit dem „Pflegeratgeber“ zum Pflegestärkungsgesetz II informiert eine neue Broschüre der Pflegeagentur 24 darüber, was sich im Einzelnen geändert hat.

 

Kernstück der Pflegereform ist ein Systemwechsel, der die bisherigen drei Pflegestufen (beziehungsweise vier mit sogenannter Pflegestufe 0) in ein System mit fünf Pflegegraden überführt. Diesen fünf neuen Pflegegraden kommt die Aufgabe zu, die individuellen Beeinträchtigungen und die Gesamtumstände möglichst exakt abzubilden. Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit steht die Frage nach der Fähigkeit des Einzelnen, seinen Alltag noch selbstständig zu bewältigen, im Zentrum.

 

Ziel ist vor allem mehr „Pflegegerechtigkeit“, denn bei der Beurteilung der Beeinträchtigung spielen neben den körperlichen fortan die geistigen und psychischen Faktoren eine viel stärkere Rolle – was insbesondere die 1,6 Millionen demenziell Erkrankten besserstellt. Die Neuregelung soll zudem betroffenen Familien eine auf den jeweiligen Einfallfall besser zugeschnittene Unterstützung bieten.

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Schwerbehindertenausweis: Auch altersbedingt psychisch-mental Erkrankte profitieren

Schwerbehindertenausweis: Auch altersbedingt psychisch-mental Erkrankte profitieren

Wie wenig eine schwere Behinderung für die Betroffenen ein erstrebenswerter Zustand sein dürfte: Ein Schwerbehindertenausweis ist ohne jeden Zweifel beliebt und begehrt – bringt er dem Besitzer doch eine Vielzahl von finanziellen und anderen Vergünstigungen. Oft gerät dabei aus dem Blick, dass es nicht nur die körperlichen Beeinträchtigungen sind, die hier zum Tragen kommen, sondern ebenso die psychisch-mentalen.

 

Das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch, führt dazu aus (SGB IX, Artikel 1, § 2): „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

 

Wer etwa an Demenz erkrankt ist oder an einer Depression leidet – Beeinträchtigungen, wie sie mit zunehmenden Alter immer häufiger vorkommen –, hat also je nach Schweregrad seiner Erkrankung ebenfalls Anspruch auf Feststellung einer schwerwiegenden Behinderung. Weitere Erkrankungen, die hierbei Bedeutung erlangen können, sind Angst- und Zwangserkrankungen sowie Psychosen.

 

Grad der Beeinträchtigung muss 50 Prozent betragen

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Krankhaus-Sozialdienste: Unentbehrlicher Rat und Hilfe für die Zeit nach der Entlassung

Krankhaus-Sozialdienste: Unentbehrlicher Rat und Hilfe für die Zeit nach der Entlassung

Für nicht wenige Menschen, die sich aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls in einem Krankenhaus befinden, stellt die Entlassung eine besondere Herausforderung dar. Denn oft gibt es bleibende Schäden, die eine anschließende Weiterbehandlung des Patienten, eine Rehabilitation oder Unterstützung im häuslichen Umfeld erforderlich machen. Bei Senioren geht es eventuell um Pflegebedürftigkeit und alle Fragen, die damit einhergehen.

 

Um Patienten und deren Angehörigen gezielt helfen zu können, gibt es in Deutschland seit einem Jahrhundert schon die sogenannten Sozialdienste im Krankenhaus. Als fester Bestandteil der Versorgung ergänzen sie die ärztliche, pflegerische und therapeutische Behandlung. In nahezu jedem Krankenhaus gibt es heute eine entsprechende Einrichtung. Über die vielfältigen Aufgaben dieser wichtigen Anlaufstellen geben wir hier einen kurzen Überblick.

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Häusliche Pflege: Einsatz der Angehörigen bringt später Rentenplus

Häusliche Pflege: Einsatz der Angehörigen bringt später Rentenplus

Hunderttausende Familien in Deutschland stellen die häusliche Pflege und Betreuung ihrer Angehörigen durch osteuropäische Betreuungskräfte sicher. Um Pflegeheimaufenthalte zu vermeiden, springen sie fallweise auch selbst ein – und sei es auch nur für einen überschaubaren Zeitraum. Erfreulich: Unter Umständen kann sich aus diesem ehrenamtlichen Engagement später ein Plus bei der Rentenzahlung ergeben.

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Hilfe für Helfer: Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen

Hilfe für Helfer: Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen

Die häusliche Pflege eines Angehörigen nimmt viel Zeit in Anspruch und verlangt ein hohes Maß an persönlichem Einsatz. Durch diesen ehrenamtlichen Einsatz bleiben dem Staat erhebliche Kosten für stationäre Unterbringung und Pflege erspart. Der Staat honoriert daher das Engagement von Menschen, die häusliche Pflege leisten, indem er ihnen eine Reihe von Möglichkeiten der persönlichen Absicherung bietet – die wichtigsten stellen wir hier vor:

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Barrierefrei und ansprechend: Die senioren- und pflegegerechte Anpassung des Badezimmers

Barrierefrei und ansprechend: Die senioren- und pflegegerechte Anpassung des Badezimmers

Das Badezimmer steht bei „Wohnraumenthusiasten“ schon seit geraumer Zeit im Zentrum der Aufmerksamkeit. Aus den Nasszellen früherer Jahre entstehen „Wohlfühloasen“, die nicht mehr nur der Hygiene dienen, sondern hohen Wohnansprüchen genügen müssen. Es nimmt daher kaum Wunder, dass die Bemühungen sich auch auf das seniorengerechte Badezimmer erstrecken. Am Markt ist heute eine Vielzahl an Lösungen erhältlich, die wie früher für Barrierefreiheit sorgen und obendrein ästhetisch ansprechend sind. So wird der Badumbau fast schon zum Einrichtungsvergnügen!

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Beurteilung der Pflegebedürftigkeit: Pflegestärkungsgesetz II bringt mehr Gerechtigkeit

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit: Pflegestärkungsgesetz II bringt mehr Gerechtigkeit

Betreuungsbedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Demenzerkrankte, hatten nach den bisherigen Leistungsregelungen oft das Nachsehen. Wenn körperliche Einschränkungen nicht hinzutraten, bekamen sie regelmäßig nur geringe finanzielle Unterstützung zugesprochen. Grundlegende Änderungen bringt nun das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II, das im Januar 2016 in Kraft treten und ab 2017 greifen soll. Das Jahr 2016 ist dabei für einige notwendige Vorarbeiten vorgesehen. Dazu gehören etwa die Schulung der Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes sowie von Medicproof und die Neuprogrammierung der Softwareprogramme.

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Neues interaktives Infoangebot: Der „Pflegeleistungs-Helfer“ des Bundesgesundheitsministeriums

Neues interaktives Infoangebot: Der „Pflegeleistungs-Helfer“ des Bundesgesundheitsministeriums

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, tun sich für die pflegenden Angehörigen in der Regel viele Fragen auf: Welche finanziellen Hilfen werden gewährt? Wie ist das Antragsverfahren? Was sind die maximalen Bearbeitungszeiten? Und welche Ansprüche bestehen, wenn Fristen überschritten wurden? Auch wenn bereits Leistungen bezogen werden, kann sich die Situation plötzlich ändern oder der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtern.

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Für den Pflegefall vorsorgen – mit Vollmachten und Verfügungen

Meist tritt ein Pflegefall nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern kündigt sich bereits lange vorher mit zunehmender Hilfsbedürftigkeit an. Nahezu jeder hat daher ausreichend Zeit, wichtige Rechtsfragen vorab zu klären, die sich beim Eintritt einer Pflegesituation zwangsläufig ergeben. Eine Chance, die unbedingt genutzt werden sollte!

 

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Private Pflegeversicherung für optimale Altersvorsorge nutzen

Ziemlich genau 16 Jahre ist es her, dass am 1. Januar 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt wurde – sie stellt heute einen wesentlichen Baustein im Rahmen der Pflegefallvorsorge dar, der kaum mehr wegzudenken ist. Die Leistungen sind vielfältig: So beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung etwa an den Kosten für Pflegehilfsmittel und Pflegedienstleistungen.

Sie gewährt Geldleistungen (Pflegegeld) für selbst beschaffte Pflegepersonen und bietet noch eine Reihe zusätzlicher Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder für Ersatzhilfe („Verhinderungspflege“).

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